Allgemeine Geschäftsbedingungen
gültig ab 01.05.2013
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
I. Allgemeine Regelungen
1. Vertragsabschluss
a) Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande.
b) Das Hotel kann jegliche Bestellannahme, Reservierung oder solche Leistungen, die erst in zeitlichem Abstand zu dem zugrundeliegenden Vertragsschluss zu erbringen sind, von der teilweisen Begleichung der im Hinblick auf die Leistungserbringung geschuldeten Beträge abhängig machen.
c) Eine ausdrücklich als solche bezeichnete unverbindliche Option ist, sofern nicht anders vereinbart, bis spätestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Ankunftstag verbindlich auszuüben oder zurückzugeben. Ausgeübte Optionen gehen in ein festes Vertragsverhältnis über. Das Hotel ist ohne rechtzeitige verbindliche Ausübung der Option berechtigt, die freigehaltene Leistung anderweitig zu vergeben.
d) Auf Beherbergungsverträge sind neben den §§ 701 ff. BGB das allgemeine Schuldrecht und die Regelung des allgemeinen Mietrechts des BGB anzuwenden.
2. Zahlung / Aufrechnung
a) Rechnungen sind grundsätzlich nach Erhalt in bar und ohne Abzug von Skonto fällig. Wenn der Rechnungsbetrag mehrerer Einzelrechnungen € 250,00 übersteigt, kann auf Anfrage des Vertragspartners eine Gesamtrechnung erstellt werden. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen.
b) Der Vertragspartner kann mit der Gegenforderung gegen das Hotel nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Rücktritt / Stornierung / Kündigung des Vertrages
a) Ein Rücktritt vom Vertrag bzw. eine Stornierung kann nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen und im Übrigen im Einverständnis mit dem Hotel und unter Berücksichtigung der nachstehenden Regelungen Ziffer I. 3 b) dieser AGB erfolgen.
b) Nimmt ein Kunde vertragliche Leistungen, die er im Voraus bestellt oder reserviert hatte, nicht ab, so bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Preises in folgender Höhe verpflichtet, soweit er nicht einen geringeren Schaden, etwa in Form etwaig höherer ersparter Aufwendungen, nachweist:
- für eine Stornierung zwischen dem 42. und dem 26. Tag vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 20 % der bestellten Leistungen,
- für eine Stornierung zwischen dem 25. und dem 15. Tag vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 40% der bestellten Leistungen,
- für eine Stornierung zwischen dem 14. und dem 5. Tag vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 60% der bestellten Leistungen,
- für eine Stornierung zwischen dem 4. und dem 3. Tag vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 80% der bestellten Leistungen,
- für eine Stornierung ab dem 2. Tag vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 90% der bestellten Leistungen, jeweils bezogen auf den vereinbarten Preis der bestellten Leistungen fällig.
c) Wird durch den Vertragspartner die Sicherheit des Hotel oder deren Gäste gefährdet, so kann das Hotel den Vertrag kündigen.
d) Das Hotel kann auch im Falle höherer Gewalt den Vertrag kündigen, wenn dadurch die Leistungen des Hotel unmöglich, unzumutbar oder für den Vertragspartner ohne Interesse ist. Als höhere Gewalt werden unvorhersehbare, außergewöhnliche Umständen angesehen, die trotz der dem Hotel zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, namentlich bei
- Betriebsstörungen
- behördliche Eingriffe
- Energieversorgungsschwierigkeiten
- Streik oder Aussperrung
- Überschwemmung und ähnlichen Naturkatastrophen
e) In den Fällen dieser AGB I, 3 c) und d) sind Schadens-ersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
4. Zimmerbereitstellung, Zimmerübergabe und -rückgabe
a) Der Vertragspartner erwirbt bei der Buchung nach Kategorien einen Anspruch auf Zimmer oder Räumlichkeiten dieser Kategorie. Die Rheinhotel Vier Jahreszeiten GmbH (nachfolgend „das Hotel“ genannt) ist berechtigt, eine höhere Kategorie bereit zu stellen. Im Übrigen erwirbt er keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten, soweit nicht ausdrücklich bestimmte Zimmer oder Räumlichkeiten vereinbart sind.
b) Reservierte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 15.00 Uhr des Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Hotel das Recht vor, reservierte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben. Am Abreisetag sind die Zimmer wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bis 11.00 Uhr zu räumen. Reservierte Funktionsräume stehen dem Vertragspartner nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der Funktionsräume über den vereinbarten Zeitraum hinaus, bedarf der vorherigen Zustimmung.
5. Mängel / Haftung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich im Hotel anzuzeigen. Das Hotel ist berechtigt, auch in der Weise Abhilfe zu schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
6. Mitbringen von Speisen und Getränken
In den allgemein zugänglichen Bereichen des Hotels ist das Verzehren von mitgebrachten Speisen und Getränken untersagt.
7. Schlussbestimmungen
a) Als Gerichtsstand wird grundsätzlich das Amtsgericht Sinzig bzw. das Landgericht Koblenz vereinbart.
b) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
II. Zusätzliche Regelungen für Seminare, Tagungen, Bankette, Reisegruppen und sonstige Veranstaltungen
1. Vertragsabschluss, Vorauszahlungen
a) Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Detaillierte Organisationsvorschläge für Seminare werden für das Hotel erst verbindlich wenn diese vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
b) Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen.
c) In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss für bereits erbrachte oder noch ausstehende Leistungen eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer II 1.b. oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Rechte des Hotel, wie Rücktritt, Schadenersatz oder sonstige Rechte aufgrund des Zahlungsrückstands.
2. Rücktritt/Stornierung des Vertrages
a) Bei Stornierungen gilt Ziff. I. 3 b) dieser AGB entsprechend.
b) Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
c) Das Hotel ist berechtigt vom Vertrag zurück zu treten sofern der Zweck bzw. Anlass gesetzwidrig ist. Das gilt auch falls Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein.
d) Wird eine gemäß Ziffer II, 1.b. und oder Ziffer II, 1.c. vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
e) Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
3. Reduzierung der Teilnehmer
a) Zeigt der Veranstalter die Zahl der Seminarteilnehmer bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung dem Hotel gesondert an, wird eine Abweichung der Teilnehmerzahl von 10% akzeptiert. Wird diese Maximalabweichung überschritten oder unterlässt der Veranstalter die Anzeige der Teilnehmerzahl, so gilt für den Fall der Unterschreitung der Teilnehmerzahl Ziff. I. 3 b). dieser AGB entsprechend. Im Fall einer Überschreitung der Teilnehmerzahl hat der Veranstalter dem Hotel dadurch entstandene zusätzliche Aufwendungen gesondert zu vergüten.
b) Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
4. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf, wenn sie nicht Gegenstand des Seminars sind und Demonstrationszwecken dienen, Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (nationale Spezialitäten, koscheres Essen usw.) kann eine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen werden. In diesen Fällen wird eine der Höhe nach in der Vereinbarung zu bestimmende Servicegebühr bzw. ein Korkengeld berechnet.
5. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
a) Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
b) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes und Datennetz des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretenden Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat.
6. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
a) Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels untersagt. Für Beschädigungen der Einrichtung oder des Inventars, die bei Auf- oder Abbau, sowie während der Veranstaltung durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden und die von Hotel nicht zu vertreten sind, haftet der Veranstalter. Dem Veranstalter wird empfohlen, eine Versicherung für Schäden, die Hotel nicht zu vertreten hat, abzuschließen.
b) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
c) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
7. GEMA
Wird im Rahmen der Veranstaltung Musik benutzt, so hat der Veranstalter erforderlichenfalls die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden. Das Hotel wird vom Veranstalter hinsichtlich aller Forderungen, die aus der unerlaubten Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter entstanden sind, freigestellt. Das vorgenannte gilt auch für die Künstlersozialabgabe.
8. Schlussbestimmungen
a) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
b) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Schecks- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Sinzig. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Sinzig.
c) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrecht ist ausgeschlossen.
d) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.